DRINGEND!

Erstzulassung vor 1. September!

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Ab dem 1. September 2018 werden die Grenzwerte der Schadstoffnorm Euro 6c bei einer Neuzulassung verbindlich. Damit können dann u.a. leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen

M1, M2, N1 und N2 mit den Emissionsklassen
36W0, 36ZA, 36ZD, 36ZG, 36ZJ, 36AA und 36BA

nach dem 31. August nicht mehr erstmalig zugelassen werden. Einige Zulassungsstellen weisen darauf hin, dass am 31.08.2018 keine sogenannten Tageszulassungen von Lagerfahrzeugen durchgeführt werden, da der 31. auf einen Freitag fällt. Es wird empfohlen, dies in die Planungen einzubeziehen.

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Beachten Sie hierzu auch die Informationen der BVfK-Rechtsabteilung vom 21. und 28. Juli 2018:

 

„Auslaufende Emissionsklassen  von EURO 6 Fahrzeugen“ 

 

WICHTIG: Sieben Unterklassen der EURO 6 Fahrzeuge nach dem 31.08.2018 nicht mehr zulassungsfähig.


Aus aktuellem Anlas wollen wir unsere Händler darüber informieren, dass sieben Unterklassen der EURO 6 Fahrzeuge nach dem 31.08.2018 nicht mehr zugelassen werden können. Die nachfolgende Tabelle verdeutlicht die auslaufenden Emissionsklassen.

 

Buchstabe

Emissionsnorm

Fahrzeugklasse und Gruppe

Motor

Letztes Zulassungsdatum

36 W0

Euro 6b

M, N1 Gruppe I

Benzin / Diesel

31.08.2018

36 ZA

Euro 6c

M, N1 Gruppe I

Benzin / Diesel

31.08.2018

36 ZD

Euro 6c

M, N1 Gruppe I

Benzin / Diesel

31.08.2018

36 ZG

Euro 6d- Temp

M, N1 Gruppe I

Benzin / Diesel

31.08.2018

36 ZJ

Euro 6d

M, N1 Gruppe I

Benzin / Diesel

31.08.2018

36 AA

Euro 6c

M, N1 Gruppe I

Benzin / Diesel

31.08.2018

36 BA

Euro 6b

M, N1 Gruppe I

Benzin / Diesel

31.08.2018

 

Laut den bisher vorliegenden Informationen können Fahrzeuge ab dem 01.09.2018 mit den o.g. Emissionsklassen zwar grundsätzlich mit einer Ausnahmegenehmigung versehen werden. Dies dürfte aber nicht so einfach werden. Denn zur Beantragung einer solchen Genehmigung wird nach bisherigem Kenntnisstand u.a. eine Bescheinigung des Herstellers benötigt. Falls der Hersteller ein solches Dokument nicht ausstellt, oder nicht ausstellen kann, lassen sich die formellen Anforderungen zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung gar nicht erst erfüllen.

Aber selbst wenn der Händler alle erforderlichen Unterlagen bei der entsprechenden Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung einreicht, dürfte dies kein Garant dafür sein, dass eine solche auch tatsächlich erteilt wird.

FAZIT:

Die BVfK-Mitglieder sollten daher ihren jeweiligen Neuwagenbestand überprüfen. Falls dabei Fahrzeuge bekannt werden, die unter die o.g. Kategorie fallen und zu dem genannten Stichtag auslaufen, dürfte es dringend geboten sein, diese bis zum 31.08.2018 mit einer Tageszulassung zu versehen.

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NACHTRAG vom 28. Juli 2018:

In unserem letzten Wochenendticker vom 21.07.2018 haben wir Sie darüber informiert, dass sieben Unterklassen der EURO6-Fahrzeuge nach dem 31.08.2018 nicht mehr zugelassen werden können.

Auf Nachfrage unserer Mitglieder möchten wir zur Klarstellung darauf hinweisen, dass davon auch Fahrzeuge mit Euro6w betroffen sind und ab dem 01.09.2018 ebenfalls nicht mehr zugelassen werden können.

Ob eine Zulassung der betroffenen Fahrzeuge im EU-Ausland dazu führt, dass diese nach dem 31.08.2018 in Deutschland noch zugelassen werden können, lässt sich nach dem bisherigen Kenntnis- und Informationsstand nicht verlässlich beurteilen.
Der zuständige Ansprechpartner beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) teilte dem BVfK diesbezüglich mit, dass eine Zulassung der betroffenen Fahrzeuge im EU-Ausland nur dann ausreichend ist, wenn es hierbei um eine ausländische Zulassung handelt, die mit einer Zulassung in Deutschland vergleichbar ist. Ob das jeweilige EU-Ausland diese Voraussetzungen erfüllt, kann auch das KBA derzeit nicht vorher sagen. Vor allem vor dem Hintergrund, da es im EU-Ausland unterschiedliche Arten von Zulassungen gibt, die nicht alle mit einer deutschen Zulassung gleichgesetzt werden können.

Fazit:

Nach dem Besagten kann man den BVfK-Händlern daher nur empfehlen, Fahrzeuge mit den auslaufenden Emissionsklassen bis zum 31.08.2018 mit einer deutschen Tageszulassung zu versehen.

M. Gross

BVfK-Rechtsabteilung

 

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